Dienstag, 16. März 2010 / 11:47 Uhr
Luxemburg - Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler Entschädigung verlangen, wenn diese ihren ersten Vertrag bei einem anderen Verein unterschreiben wollen.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in Luxemburg, eine solche Regelung widerspreche nicht dem Grundsatz der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Allerdings dürfe die Entschädigung nicht das überschreiten, was zuvor tatsächlich für den jungen Spieler ausgegeben wurde (Rechtssache C-325/08).
Im vorliegenden Fall ging es um den französischen Spieler Olivier Bernard, der als Nachwuchstalent bei Olympique Lyon ausgebildet worden war, dann aber einen Profivertrag dieses Vereins ausschlug und als 20-Jähriger beim englischen Verein Newcastle United anheuerte. Der Lyoner Verein verklagte Bernard daraufhin auf rund 53 000 Euro Schadenersatz.
Die höchsten EU-Richter entschieden, es handele sich grundsätzlich bei dem fraglichen Vertrag zwar um eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese sei jedoch hinzunehmen, sofern die drohenden Sanktionen verhältnismäßig seien. Sie dürften nicht über das hinausgehen was zur Erreichung des Zwecks - nämlich der Nachwuchsförderung - nötig sei. Im vorliegenden Fall sei die Klage von Olympique Lyon in der Höhe nicht berechtigt: Die Schadenersatzforderung sei nämlich nicht anhand der tatsächlichen Ausbildungskosten, sondern anhand des dem Verein insgesamt entstandenen Schadens berechnet worden.
Verteidiger Bernard, der in Großbritannien auch für Darlington, Southampton, die Glasgow Rangers und schließlich wieder für Newcastle spielte, gab 2007 das Fußballspielen auf.
dpa
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